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DSGVO Art. 14: Informationspflicht bei angereicherten Firmendaten

Werden personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person selbst erhoben, sondern angereichert, greift die Informationspflicht nach Art. 14 DSGVO. Sie ist grundsätzlich innerhalb eines Monats zu erfüllen, kennt aber Ausnahmen, etwa bei unverhältnismäßigem Aufwand.

Wann Art. 14 gilt

Art. 14 DSGVO greift, wenn Sie personenbezogene Daten aus anderer Quelle als der betroffenen Person verarbeiten, zum Beispiel den Namen eines Ansprechpartners aus einem öffentlichen Verzeichnis. Reine Firmendaten ohne Personenbezug lösen die Pflicht nicht aus; die Grenze verläuft am Personenbezug, etwa bei benannten Kontaktpersonen.

Fristen

Die Information ist nach Art. 14 Abs. 3 DSGVO innerhalb einer angemessenen Frist, längstens eines Monats nach Erlangung der Daten, zu erteilen. Erfolgt die erste Kommunikation mit der betroffenen Person früher, ist spätestens dann zu informieren.

Ausnahmen nach Absatz 5

Die Pflicht entfällt unter anderem, wenn die Information sich als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, oder wenn die Erlangung oder Offenlegung gesetzlich geregelt ist. Diese Ausnahmen sind eng auszulegen und zu dokumentieren.

Warum der Herkunftsnachweis zählt

Um Art. 14 belegbar zu erfüllen, müssen Sie die Quelle der Daten benennen können. Wolfstrail CRM speichert je angereichertem Feld Quelle und Abrufzeitpunkt. Das liefert die Angaben, die Art. 14 Abs. 2 lit. f für die Datenquelle verlangt.

Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand nach bestem Wissen zum Stand 15. August 2026 allgemein wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich sind Gesetz und Rechtsprechung.

Zuletzt aktualisiert: 15. August 2026 · Autor: Alexander Wolfshohl, Gründer, Wolfswerk

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