Telefon: mutmaßliche Einwilligung genügt
Ein Werbeanruf bei einem Unternehmen ist nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG zulässig, wenn zumindest eine mutmaßliche Einwilligung vorliegt. Diese wird angenommen, wenn das beworbene Angebot einen sachlichen Bezug zur Tätigkeit des angerufenen Unternehmens hat. Gegenüber Verbrauchern gilt der strengere Maßstab der ausdrücklichen Einwilligung.
Der sachliche Bezug ist das entscheidende Kriterium. Wer einem Handwerksbetrieb Werkzeug anbietet, hat eine tragfähigere Grundlage als bei einem thematisch fernen Angebot. Die Abwägung sollte dokumentiert werden.
E-Mail: grundsätzlich nur mit Einwilligung
E-Mail-Werbung ist nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG grundsätzlich nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung des Adressaten zulässig, auch im B2B. Die enge Ausnahme des § 7 Abs. 3 UWG greift nur bei bestehenden Kundenbeziehungen für ähnliche eigene Produkte und unter weiteren Bedingungen.
Post: der unkritischste Kanal
Adressierte Postwerbung ist ohne vorherige Einwilligung weitgehend zulässig, solange kein Widerspruch vorliegt. Datenschutzrechtlich bleibt eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO erforderlich, deren Abwägung Erwägungsgrund 47 für Direktwerbung ausdrücklich adressiert.
Was das für die Praxis heißt
Trennen Sie die Kanäle sauber und dokumentieren Sie je Kontakt die Herkunft der Daten und die gewählte Ansprache. Wolfstrail CRM unterscheidet Telefon, E-Mail und Post und protokolliert die Datenherkunft, sodass die Abwägung nachvollziehbar bleibt.
Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand nach bestem Wissen zum Stand 15. August 2026 allgemein wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich sind Gesetz und Rechtsprechung.
Zuletzt aktualisiert: 15. August 2026 · Autor: Alexander Wolfshohl, Gründer, Wolfswerk