Wer Firmendaten anreichert und für die Ansprache nutzt, bewegt sich zwischen zwei Regelwerken: dem UWG für die Frage, welcher Kanal erlaubt ist, und der DSGVO für die Frage, ob die Daten überhaupt verarbeitet werden dürfen. Diese Reihe erklärt beide Seiten mit Normen, Aktenzeichen und Datum, geschrieben für die Vertriebspraxis und nicht für das Gutachten.
Der deutschsprachige Raum bietet zu rechtssicherer B2B-Akquise mit angereicherten Daten kaum belastbare Quellen. Diese Reihe schließt die Lücke: Jeder Beitrag führt die einschlägigen Normen mit vollständiger Fundstelle und jede Entscheidung mit Gericht, Datum und Aktenzeichen. Wo die Rechtslage ungeklärt ist, wird das offen benannt statt überspielt.
Die vier Beiträge bauen aufeinander auf: von der Kanalfrage nach dem UWG über die Informationspflicht bei angereicherten Daten und die Nutzung von Registerdaten bis zum berechtigten Interesse als Rechtsgrundlage. Jeder Beitrag trägt einen sichtbaren Rechtsstand und wird bei neuer Rechtsprechung nachgezogen.
Zwei Fragen ziehen sich durch alle Beiträge. Die erste ist die Kanalfrage: Darf ich per Telefon, E-Mail oder Post ansprechen, und unter welcher Bedingung? Sie beantwortet das UWG. Die zweite ist die Datenfrage: Darf ich die Daten überhaupt erheben, anreichern und speichern? Sie beantwortet die DSGVO. Erst wenn beide Antworten stimmen, ist eine Ansprache rechtssicher. Die Reihe hält beide Fragen konsequent auseinander, weil ihre Vermischung der häufigste Fehler in der Praxis ist.
Kaltakquise im B2B: was 2026 erlaubt ist
Telefon, E-Mail und Post unterliegen unterschiedlichen Anforderungen des UWG, und die mutmaßliche Einwilligung im B2B ist enger, als viele annehmen. Der Beitrag ordnet jeden Kanal einer Norm zu und zeigt mit BGH-Rechtsprechung, was bei einem Verstoß tatsächlich droht.
Ansehen →DSGVO Art. 14: Informationspflicht bei angereicherten Firmendaten
Wer Firmendaten aus fremden Quellen anreichert, muss die betroffene Person grundsätzlich innerhalb eines Monats informieren. Der Beitrag erklärt am polnischen Bisnode-Fall, wann die Ausnahme wegen unverhältnismäßigen Aufwands greift und wann gerade nicht.
Ansehen →Handelsregisterdaten im CRM nutzen
§ 9 HGB erlaubt die Einsicht zu Informationszwecken durch einzelne Abrufe, nicht den Massenabruf für eine kommerzielle Datenbank. Der Beitrag benennt offen, was rechtlich geklärt ist und was nicht, und leitet daraus eine vorsichtige Praxis ab.
Ansehen →Berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO im Vertrieb
Der dreistufige Test aus Interesse, Erforderlichkeit und Abwägung entscheidet, ob der Vertrieb ohne Einwilligung verarbeiten darf. Der Beitrag verbindet das EuGH-Urteil C-621/22 mit dem BVerwG-Urteil 6 C 3.23 und liefert eine ausfüllbare Abwägungstabelle.
Ansehen →Zuletzt aktualisiert: 16. August 2026 · Autor: Alexander Wolfshohl, Inhaber, Wolfswerk