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Berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO im Vertrieb

Das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ist im B2B-Vertrieb eine tragende Rechtsgrundlage. Es verlangt einen dreistufigen Test: ein berechtigtes Interesse, dessen Erforderlichkeit und eine Abwägung mit den Interessen der betroffenen Person.

Rechtsstand: 16. August 2026

Das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ist im B2B-Vertrieb die praktisch wichtigste Rechtsgrundlage neben der Einwilligung. Es verlangt einen dreistufigen Test: ein berechtigtes Interesse, dessen Erforderlichkeit und eine Abwägung mit den Interessen der betroffenen Person. Zwei aktuelle Entscheidungen schärfen diesen Test, ein Urteil des EuGH von 2024 und eines des Bundesverwaltungsgerichts von 2025.

Stufe 1: das berechtigte Interesse

Zuerst muss ein berechtigtes Interesse benannt sein. Ein wirtschaftliches Interesse genügt: Erwägungsgrund 47 der DSGVO nennt die Verarbeitung zum Zweck der Direktwerbung ausdrücklich als möglichen Fall eines berechtigten Interesses. Entscheidend ist, dass Sie den Zweck vor der Verarbeitung konkret festlegen und nicht abstrakt als „Vertrieb" umschreiben.

In der Vertriebspraxis heißt das: Benennen Sie das Interesse als konkrete Geschäftsanbahnung mit einem bestimmten Adressatenkreis, nicht als allgemeines Wachstumsziel. Der Europäische Gerichtshof hat 2024 bestätigt, dass auch ein rein wirtschaftliches Interesse genügt. Damit ist die erste Stufe für den Vertrieb regelmäßig erfüllbar, sofern der Zweck klar dokumentiert ist und sich später nicht verschiebt.

Stufe 2: Erforderlichkeit

Die Verarbeitung muss zur Erreichung des Interesses erforderlich sein. Erforderlich ist sie nur, wenn kein milderes, gleich wirksames Mittel bereitsteht. Wer eine ganze Datenbank auf Vorrat anreichert, obwohl der Zweck nur einzelne Kontakte verlangt, überschreitet die Erforderlichkeit bereits auf dieser zweiten Stufe.

Die Erforderlichkeit begrenzt sowohl den Umfang der Daten als auch die Zahl der angesprochenen Personen. Reichern Sie nur die Merkmale an, die der konkrete Zweck verlangt, und sprechen Sie nur die Kontakte an, für die ein sachlicher Bezug besteht. Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO ist hier bereits angelegt und wird auf dieser Stufe geprüft.

Stufe 3: die Abwägung

Auf der dritten Stufe stehen Ihre Interessen gegen die Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person. Maßgeblich sind ihre vernünftigen Erwartungen und die Eingriffstiefe. Rechnet die Person im geschäftlichen Kontext mit einer Ansprache, trägt die Abwägung eher; bei sensiblen Daten kippt sie schnell.

Die Abwägung ist der Kern der Rechtsgrundlage und zugleich ihr Schwachpunkt: Sie ist wertend und im Streitfall angreifbar. Genau deshalb muss sie dokumentiert werden. Die folgenden beiden Abschnitte zeigen, wie die aktuelle Rechtsprechung des EuGH und des Bundesverwaltungsgerichts die Abwägung schärft, bevor ein ausfüllbares Muster zur Dokumentation folgt.

Was der EuGH 2024 entschieden hat

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 4. Oktober 2024 in der Rechtssache C-621/22 (KNLTB) geklärt, dass ein rein kommerzielles Interesse ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f DSGVO sein kann. Ein ideeller oder gemeinnütziger Zweck ist nicht erforderlich.

Der Gerichtshof hält zugleich am dreistufigen Prüfungsschema fest. Zu prüfen sind erstens das Vorliegen eines berechtigten Interesses, zweitens die Erforderlichkeit der Verarbeitung für dieses Interesse und drittens die Abwägung mit den Interessen, Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Person. Alle drei Stufen müssen erfüllt sein; fällt eine weg, entfällt die Rechtsgrundlage.

Für die Abwägung stellt der Gerichtshof auf die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person ab. Wer seine Daten in einem Zusammenhang preisgibt, in dem er mit einer werblichen Weiterverarbeitung nicht rechnen muss, wird durch die Verarbeitung stärker belastet. Der Kontext der Erhebung entscheidet also mit über das Ergebnis der Abwägung.

Den Bezug zur Direktwerbung zieht der Gerichtshof über Erwägungsgrund 47 der DSGVO. Danach kann die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der Direktwerbung als eine einem berechtigten Interesse dienende Verarbeitung angesehen werden. Ein Freibrief ist das nicht: Die Einzelfallabwägung bleibt in jedem Fall bestehen und muss geführt werden.

Für den Vertrieb ist die Botschaft zweischneidig. Einerseits bestätigt der Gerichtshof, dass wirtschaftliche Ziele eine Verarbeitung ohne Einwilligung tragen können; das nimmt der pauschalen Behauptung, ohne Einwilligung gehe im B2B gar nichts, die Grundlage. Andererseits verlagert er das Gewicht auf die dritte Stufe: Ob die Abwägung gelingt, hängt am Kontext der Erhebung und an den Erwartungen der Person, nicht am kommerziellen Zweck als solchem.

Was das BVerwG 2025 ergänzt hat

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 29. Januar 2025, Aktenzeichen 6 C 3.23, die datenschutzrechtliche Abwägung mit dem Wettbewerbsrecht verkoppelt. Bei Telefonwerbung sind die Wertungen des § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG in die Prüfung des berechtigten Interesses nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO einzubeziehen.

Die praktische Folge ist einschneidend. Wer mit einer Maßnahme gegen § 7 UWG verstößt, etwa mit einem Werbeanruf ohne die erforderliche Einwilligung, kann sich für dieselbe Verarbeitung nicht auf ein berechtigtes Interesse nach der DSGVO berufen. Wettbewerbswidrigkeit und datenschutzrechtliche Rechtswidrigkeit fallen zusammen; die beiden Regelwerke lassen sich nicht mehr getrennt betrachten.

Das Gericht führt ein zweites Abwägungskriterium ein: den Veröffentlichungszweck der Quelle. Daten, die für einen bestimmten Zweck öffentlich zugänglich gemacht wurden, dürfen nicht ohne Weiteres für einen anderen Zweck genutzt werden. Im entschiedenen Fall ging es um Telefonnummern von Zahnarztpraxen, die zur Erreichbarkeit für Patienten veröffentlicht waren, nicht zur Geschäftsanbahnung.

Für den Vertrieb bedeutet das zweierlei. Erstens muss die Kanalfrage nach dem UWG geklärt sein, bevor die DSGVO-Abwägung überhaupt trägt. Zweitens genügt es nicht, dass eine Information öffentlich verfügbar ist; es kommt darauf an, wofür sie veröffentlicht wurde. Beide Prüfungen sind vor der ersten Ansprache zu dokumentieren, nicht erst im Streitfall nachzuholen.

Das Urteil ist die derzeit wichtigste deutsche Entscheidung zum Zusammenspiel von UWG und DSGVO im Vertrieb. Es verschiebt den Prüfungsschwerpunkt nach vorn: Nicht erst die Abwägung, sondern bereits die Zulässigkeit des Kanals entscheidet, ob eine Ansprache rechtmäßig ist. Ein sauberer Herkunfts- und Zwecknachweis der verwendeten Daten wird damit zur Grundvoraussetzung.

Aus EuGH und Bundesverwaltungsgericht ergibt sich damit eine klare Reihenfolge für die Praxis. Zuerst ist der Kanal nach dem UWG zu klären; scheitert er dort, trägt kein berechtigtes Interesse. Dann ist zu prüfen, ob der Zweck, für den die Daten veröffentlicht wurden, die vorgesehene Nutzung überhaupt deckt. Erst danach folgt die eigentliche Abwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Wer diese Reihenfolge einhält und dokumentiert, steht im Streitfall deutlich besser da als ein Verantwortlicher, der allein auf das kommerzielle Interesse verweist.

Die Abwägung dokumentieren

Eine Abwägung, die nicht dokumentiert ist, existiert im Streitfall nicht. Halten Sie für jede Verarbeitung auf Grundlage des berechtigten Interesses fünf Punkte schriftlich fest: das Interesse, die Erforderlichkeit, die Erwartung der betroffenen Person, mildere Mittel und das Ergebnis. Diese Dokumentation ist Teil Ihrer Rechenschaftspflicht nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO.

InteresseErforderlichkeitErwartung der betroffenen PersonMildere MittelErgebnis
Geschäftsanbahnung mit Einkaufsleitung eines passenden ZulieferersAnreicherung nur um Name, Funktion, geschäftliche Adresse; keine VorratsanreicherungIm B2B-Kontext ist eine sachbezogene Erstansprache erwartbarGeprüft: Einwilligung eingeholt, allgemeine Werbung; für den konkreten Anlass nicht gleich wirksamAbwägung trägt; Verarbeitung zulässig, Widerspruch jederzeit möglich

Füllen Sie die Tabelle nicht abstrakt, sondern für den konkreten Verarbeitungsvorgang aus. Je genauer die Spalte „Erwartung der betroffenen Person" begründet ist, desto belastbarer steht die Abwägung. Bewahren Sie die Dokumentation zusammen mit dem Herkunftsnachweis der Daten auf, damit im Streitfall Zweck, Quelle und Abwägung an einer Stelle vorliegen.

Das Muster ersetzt keine juristische Prüfung, es strukturiert sie. Wer die fünf Spalten vor der ersten Ansprache ausfüllt und die Quelle mitführt, kann die Abwägung im Ernstfall belegen, statt sie nachträglich zu behaupten. Genau darin liegt der Unterschied zwischen einer tragfähigen und einer bloß behaupteten Rechtsgrundlage: Die Rechenschaftspflicht verlangt den Nachweis, nicht die gute Absicht. Aktualisieren Sie die Dokumentation, sobald sich Zweck, Datenumfang oder Rechtsprechung ändern.

Widerspruch nach Art. 21 DSGVO

Widerspricht eine Person der Verarbeitung zum Zweck der Direktwerbung, endet die Verarbeitung zu diesem Zweck sofort. Art. 21 Abs. 2 und Abs. 3 DSGVO gewähren dieses Recht voraussetzungslos. Es gibt keine erneute Abwägung, keine Ausnahme und keine Frist zur Prüfung.

Der Unterschied zur allgemeinen Regelung ist wesentlich. Nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO muss die betroffene Person bei anderen Verarbeitungen Gründe aus ihrer besonderen Situation vortragen, die der Verantwortliche abwägen darf. Beim Direktmarketing nach Abs. 2 entfällt diese Hürde vollständig: Der Widerspruch wirkt allein durch seine Erklärung.

Praktisch heißt das: Halten Sie in jeder werblichen Ansprache einen einfachen Weg zum Widerspruch bereit und setzen Sie ihn technisch sofort um. Ein widersprechender Kontakt gehört auf eine Sperrliste, die vor jeder weiteren Ansprache abgeglichen wird. Widersprüche sind revisionssicher zu dokumentieren, denn die Nachweispflicht liegt bei Ihnen.

Der Widerspruch beendet nur die Verarbeitung zu Werbezwecken. Andere rechtmäßige Verarbeitungen, etwa zur Erfüllung eines bestehenden Vertrags, bleiben davon unberührt.

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Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand vom 16. August 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für die Beurteilung Ihrer konkreten Vorgehensweise ziehen Sie bitte eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt hinzu.

Zuletzt aktualisiert: 16. August 2026 · Autor: Alexander Wolfshohl, Inhaber, Wolfswerk