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Berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO im Vertrieb

Das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ist im B2B-Vertrieb eine tragende Rechtsgrundlage. Es verlangt einen dreistufigen Test: ein berechtigtes Interesse, dessen Erforderlichkeit und eine Abwägung mit den Interessen der betroffenen Person.

Stufe 1: das berechtigte Interesse

Zunächst muss ein berechtigtes Interesse bestehen. Direktwerbung kann ein solches Interesse sein; Erwägungsgrund 47 der DSGVO nennt die Verarbeitung zum Zweck der Direktwerbung ausdrücklich als möglichen Fall eines berechtigten Interesses.

Stufe 2: Erforderlichkeit

Die Verarbeitung muss zur Erreichung des Interesses erforderlich sein. Erforderlich ist sie nur, wenn kein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Verfügung steht. Datenminimierung ist hier bereits angelegt: Verarbeiten Sie nur, was der Zweck verlangt.

Stufe 3: die Abwägung

Schließlich sind Ihre Interessen gegen die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person abzuwägen. Maßgeblich sind unter anderem die vernünftigen Erwartungen der Person und die Eingriffstiefe. Fällt die Abwägung zu Ihren Gunsten aus, trägt die Rechtsgrundlage.

Widerspruchsrecht beachten

Bei Direktwerbung besteht ein unbedingtes Widerspruchsrecht nach Art. 21 Abs. 2 DSGVO. Nach einem Widerspruch ist die Verarbeitung zu diesem Zweck einzustellen. Halten Sie Widersprüche revisionssicher fest.

Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand nach bestem Wissen zum Stand 15. August 2026 allgemein wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich sind Gesetz und Rechtsprechung.

Zuletzt aktualisiert: 15. August 2026 · Autor: Alexander Wolfshohl, Gründer, Wolfswerk

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